AoB - Arbeitnehmerorientierte Beratung

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© Achim Piltz

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  • Weblink Eine Einführung in das Betriebliche Gesundheitsmanagement

    Eine Einführung in das Betriebliche Gesundheitsmanagement, die auf eine Auswertung von 125 Betriebs- und Dienstvereinbarungen für die Hans Böckler Stiftung beruht, ist 2013 im Bund-Verlag erschienen. Sie gibt Tipps, wie Interessenvertretungen und andere betriebliche Akteure das BGM in Betrieben und Behörden/Dienststellen einführen und gestalten können. Autor ist Dr Eberhard Kiesche, AoB Bremen. Weiterlesen: http://www.bund-verlag.de/shop/arbeits-und-sozialrecht/betriebliches-gesundheitsmanagement.html

  • Weblink Speicherdauer für krankheitsbedingte Fehlzeiten

    In Seminaren zum Beschäftigtendatenschutz stellt sich immer wieder die Frage, wie lange die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Beschäftigten aufbewahrt werden dürfen bzw. wann die AU-Daten zu löschen sind. Dabei ist nach dem Zweck zu unterscheiden. Ein Arbeitgeber darf die krankheitsbedingten Fehlzeiten seiner Mitarbeiter grundsätzlich ein Jahr für den Zweck der Entgeltfortzahlung vorhalten, falls in einem Jahr die Fehlzeiten allerdings mehr als sechs Wochen betrugen, für den Zweck einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG vier Jahre. Das Bayrische Landesamt für den Datenschutz bestätigt diese Auffassung im 6. Tätigkeitsbericht des Landesamtes für die Jahre 2013 und 2014, S. 110. Das Vorhalten der Krankheitstage über Zeitraum von zehn Jahren ist somit unzulässig. Mehr unter: 6. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht für die Jahre 2013 und 2014

    15.1 Speicherdauer für krankheitsbedingte Fehlzeiten Download

  • Weblink Risikoabschätzung für Beschäftigte an Kassenarbeitsplätzen im Lebensmitteleinzelhandel

    Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt eine Risikoabschätzung für Beschäftigte an Kassenarbeitsplätzen im Lebensmitteleinzelhandel heraus. Die Gefahr der Ansteckung muss geringgehalten werden.

    Etwa 780.000 Beschäftigte sind in Deutschland im Einzelhandel für Lebensmittel und Drogeriewaren tätig. Diese Branche war wegen ihrer systemrelevanten Bedeutung im Frühjahr 2020 weitgehend von Schließungen als Infektionsschutzmaßnahme gegenüber dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgenommen. So arbeiteten Beschäftigte hier mehrheitlich weiter, obwohl häufiger Kundenkontakt Infektionsrisiken bergen konnte - vor allem beim Bezahlvorgang an der Kasse. Mehr unter:

  • Weblink Zeitschrift „Gute Arbeit“ – weil Arbeit nicht krank machen darf

    Die Zeitschrift „Gute Arbeit“ beschäftigt sich seit langen Jahren mit Themen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie wendet sich vor allem an  Interessenvertretungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz und hilft dabei, das gesamte Arbeitsschutzrecht zu verstehen und umzusetzen. Sie steht ein für eine gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung und die Einhaltung aller Arbeitsschutzmaßnahmen. „Gute Arbeit“ vermittelt diese Rechte im Kontext der aktuellen Rechtsprechung und der betrieblichen Praxis.

    Inhalte sind (Beispiele):

    • Arbeitsschutzrecht: Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
    • Aktuelles aus Politik und Recht, Arbeitstrends, Arbeitspolitik
    • Mitbestimmung, betriebliche Praxis
    • Wissen und Information konsequent aus gewerkschaftlicher Perspektive und zugunsten der Beschäftigten.

    Die Themen (Beispiele):

    • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzgesetz
    • Psychische Belastungen, Digitalisierung, Pandemie
    • Arbeit mit Kundschaft – Interaktionsarbeit
    • Mobile Arbeit, Homeoffice, Telearbeit
    • Betriebliches Eingliederungsmanagement, Gesundheitsmanagement
    • Prävention und berufliche Teilhabe
    • Weiterbildungsrechte der Interessenvertretungen - und vieles mehr!

    Test-Abo: Zwei Ausgaben „Gute Arbeit“ gratis lesen.

    Die Kosten trägt der Arbeitgeber!

    »Gute Arbeit« ist ein für die Arbeit der Interessenvertretung erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG, des BPersVG sowie der entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze und des § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX.

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