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Fernmeldegeheimnis im Arbeitsverhältnis
Der nachfolgende Aufsatz wendet sich gegen den Versuch des LAG Berlin-Brandenburg, die Geltung des Fernmeldegeheimnisses in Frage zu stellen, wenn der Arbeitgeber Privatnutzung von E-Mail zulässt. Bei zugelassener Privatnutzung von E-Mail und Internet ist und bleibt der Arbeitgeber Provider sei und deshalb gilt § 88 TKG „Fernmeldegeheimnis“. Das ist auch in 2015 noch weit überwiegende Meinung.
Erstelldatum
Samstag, 07. November 2015 17:47
Änderungsdatum
Samstag, 07. November 2015 17:47
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AiB 2/2012
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