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Herausgabe von Gleitzeitlisten an den Betriebsrat
LAG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 – 12 TaBV 1/11 Eine Entscheidungsbesprechung:
- 32 BDSG soll lediglich eine vorläufige und der Klarstellung dienende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz treffen, ohne damit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen weiter auszudehnen. Daraus folgt, dass erforderlich gemäß § 32 BDSG jeweils der Datenumgang ist, den Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit als zulässig erachtet haben. Erforderlichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Verzicht auf die Datenverarbeitung nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre und keine weniger eingriffsintensiven Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet sind. Auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG umfassen Überwachungsaufgaben, die sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis beziehen, so dass sie ohne personenbezogene Daten nicht ausführbar sind.
Die folgende Entscheidungsbesprechung begrüßt ausdrücklich den Beschluss und die amtlichen Sätze des LAG Köln in 2013, der in der Literatur kritisch gesehen wird.
Erstelldatum
Montag, 27. März 2017 16:25
Änderungsdatum
Donnerstag, 20. Dezember 2018 11:30
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4/2013
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