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Anti-Fraud-Manage Anti-Fraud-Management Beliebt

Im Folgenden ist ausgeführt, weshalb Betrug und Untreue von Arbeitgebern nur gemeinsam mit Interessenvertretern und Datenschutzbeauftragten beizukommen ist, welche präventiven und repressiven Methoden der Compliance zur Bekämpfung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis (siehe § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG) zulässig sind und dass eine permanente, anlasslose Rasterfahndung durch Arbeitgeber am Arbeitsplatz unverhältnismäßig ist und ein Verstoß gegen Datenschutz bedeutet. Wesentlich wird dabei aufgezeigt, wie eine vom BAG und § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dabei ablaufen kann.Download
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Erstelldatum Montag, 19. Mai 2014 08:34
Änderungsdatum Mittwoch, 30. Juli 2014 19:51
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