BEM- nachhaltig und transparent
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll langfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte schützen, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden, neue Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und langfristig die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen Beschäftigten erhalten. Der Betriebsrat hat das Recht, das BEM-Verfahren in einer BEM-Betriebsvereinbarung zu regeln. Für ein BEM sollte besonders für mittlere und größere Unternehmen und unbedingt eine BEM-Verfahrensordnung geregelt werden, die auch in einer Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte haben bei etlichen Detailfragen der BEM-Verfahrensordnung durchaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie müssen nur Grenzen beachten, die das Bundesarbeitsgericht am 22.3.2016 der Mitbestimmung im BEM gesetzt hat. Das BAG (1. und 2. Senat) und viele Instanz-Arbeitsgerichte haben wiederholt seit 2009 festgelegt, welche Standards ein ordnungsgemäßes BEM als unverstellter, ergebnisoffener und fairer BEM-Suchprozess erfüllen muss.