Kategorie: Betriebliches Eingliederungsmanagement/SGB IX
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Datenschutz im betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX  (nun § 167 Abs. 2 SGB IX) muss konkret ausgestaltet sein, ansonsten ist das eingeführte BEM im Unternehmen kein ordnungsgemäßes BEM. Im folgenden aktuellen Aufsatz aus „Gute Arbeit 3/2014“, werden konkrete Datenschutzhinweise für eine BEM-Verfahrensordnung gegeben, u.a. zur Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, zur Führung einer BEM-Akte, zu den Daten in der Personalakte und zu konkreten Löschfristen und zum Umgang mit Gesundheitsdaten im Integrationsteam. Zu bedenken ist dabei, dass ab Mai 2018 eine neue Datenschutzrechtslage existiert, mit der Datenschutz-Grundordnung (DS-GVO) und dem BDSG neu. In sis 3/2019 werden die neuen Datenschutzgrundlagen für das BEM dargestellt.

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Erstelldatum Montag, 19. Mai 2014 06:57
Änderungsdatum Donnerstag, 23. Februar 2023 09:06
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Erstelldatum Freitag, 07. März 2014 07:42
Änderungsdatum Freitag, 07. März 2014 08:01
Version 09-2012
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Datenschutz ist der wichtigste Erfolgsfaktor bei der Errichtung eines ordnungsgemäßen BEM im Betrieb unter umfassender Beteiligung/Teilhabe der betroffenen Beschäftigten. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. Das Recht auf Beteiligung schließt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Recht auf Datenschutz ein. Der/die Betroffene muss „Herr/Frau des Verfahrens“ sein, ansonsten wird gegen das SGB IX und das BDSG verstoßen, werden Datenschutzanforderungen und Grundrechte der Beschäftigten vernachlässigt und das so wichtige Vertrauen in die betrieblichen BEM-Strukturen und -Prozesse geht von Beginn an verloren.

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Erstelldatum Freitag, 07. März 2014 07:42
Änderungsdatum Donnerstag, 23. Februar 2023 09:04
Version (06/2012)
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Erstelldatum Freitag, 07. März 2014 07:42
Änderungsdatum Freitag, 07. März 2014 08:06
Version 12-2011
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Qualifizierungsmöglichkeiten für Beschäftigte, die schwerbehindert, gleichgestellt, behindert oder von Behinderungen bedroht sind, gewinnen im Rahmen des BEM gemäß § 84 Abs. 2 SAGB IX immer stärker an Bedeutung, besonders im Eingliederungsgespräch bei der Entwicklung eines Maßnahmenplans für die betroffenen Beschäftigten, mit deren Zustimmung und Teilhabe. Der folgende Beitrag kann als Checkliste für Beschäftigte, Betriebs- und Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen genutzt werden, um eigene Weiterbildungsvorschläge am „Runden Tisch des BEM“ zu entwickeln.
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Erstelldatum Freitag, 07. März 2014 07:42
Änderungsdatum Dienstag, 20. Mai 2014 16:09
Version 12-2010
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Erstelldatum Freitag, 07. März 2014 07:42
Änderungsdatum Mittwoch, 30. Juli 2014 19:40
Version 01-2013
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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll langfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte schützen, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden, neue Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und langfristig die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen Beschäftigten erhalten. Der Betriebsrat hat das Recht, das BEM-Verfahren in einer BEM-Betriebsvereinbarung zu regeln. Für ein BEM sollte besonders für mittlere und größere Unternehmen und unbedingt eine BEM-Verfahrensordnung geregelt werden, die auch in einer Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte haben bei etlichen Detailfragen der BEM-Verfahrensordnung durchaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie müssen nur Grenzen beachten, die das Bundesarbeitsgericht am 22.3.2016 der Mitbestimmung im BEM gesetzt hat. Das BAG (1. und 2. Senat) und viele Instanz-Arbeitsgerichte haben wiederholt seit 2009 festgelegt, welche Standards ein ordnungsgemäßes BEM als unverstellter, ergebnisoffener und fairer BEM-Suchprozess erfüllen muss.

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Erstelldatum Montag, 27. März 2017 16:22
Änderungsdatum Donnerstag, 18. März 2021 12:54
Version 10/2014
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BEM und Datenschutz: Ein Update in 2019

Seit dem 25.5.2018 gilt die Datenschutzgrund-Verordnung (nachfolgend DS-GVO) und das BDSG 2018 (nachfolgend BDSG). Für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (nachfolgend BEM) stellt sich in der Praxis das Problem, inwieweit sich die Datenschutzanforderungen 2018 geändert haben und somit Betriebs- und Dienstvereinbarungen als Rechtsgrundlage für den BEM-Prozess anzupassen sind. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen im Datenschutzrecht dargestellt und zudem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend BAG) zum BEM berücksichtigt werden. BEM ist jetzt in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX geregelt (vormals § 84 Abs. 2 SGB IX).

 

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Erstelldatum Donnerstag, 04. März 2021 08:02
Änderungsdatum Montag, 08. März 2021 19:18
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