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Gesundheitsdaten beim BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine wichtige präventive Maßnahme zur Wiedereingliederung und Gesundheitsprävention für wiederholt oder ununterbrochen erkrankte Beschäftigte. BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Rechtspflicht für den Arbeitgeber. Da es hier insgesamt um Gesundheitsdaten der Beschäftigten nach Art. 9 DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG geht, ist aus Sicht der Interessenvertretungen, der Beschäftigten und des Arbeitgebers (Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO) große Vorsicht geboten. Gesundheitsdaten sind im BEM-Suchprozess besonders zu schützen. Wichtige Rechtsgrundlagen sind betrieblich zu beachten und konkret umzusetzen. Besonders die Anforderungen von § 22 Abs. 2 BDSG sind relevant.
Erstelldatum
Donnerstag, 11. März 2021 11:25
Änderungsdatum
Donnerstag, 11. März 2021 11:25
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CuA 1/2020
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