Wichtige Informationen der verfahrens- und inhaltsbezogenen Hinweispflicht
Die Rechtsprechung zum Ordnungsgemäßen Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX hat herausgearbeitet, dass für die die Zustimmung zum BEM und datenschutzrechtliche Einwilligung des Beschäftigten der Arbeitgeber bei der Einleitung des Verfahrens dem BEM-Berechtigten erforderliche Hinweise geben muss, damit das ordnungsgemäße BEM eingehalten wird. Für die Rechtmäßigkeit des BEM können die Hinweise des AG in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden. Sie dienen dazu, dass der betroffene Beschäftigte sich frei, informiert und in Kenntnis der Sachlage zum BEM und zur Datenverarbeitung im BEM entscheiden bzw. rechtskonform einwilligen kann. Seit 2018 fordert auch die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 5 Abs. 1 Abs. 1 lit. a DSGVO, dass bei der Datenverarbeitung der Verantwortliche Transparenz schaffen muss. Hierfür muss der Arbeitgeber die nachfolgenden Hinweise geben.